Tauchen Sie ein in die Welt der Laguiole-Liebhaber und gestalten Sie aktiv die Zukunft der Original-Laguiole-Community mit!
Willkommen in der einzigartigen Laguiole-Community, wo Ihre Leidenschaft für diese außergewöhnlichen Messer keine Grenzen kennt!
Gemeinsam die Welt der Laguiole-Messer gestalten:
- Kreative Ideenfindung: Entwickeln Sie gemeinsam mit anderen Enthusiasten neue Laguiole-Editionen und bringen Sie Ihre kreativen Ideen für einzigartige Taschenmesser ein.
- Benennungstalent gefragt: Lassen Sie Ihrer Fantasie freien Lauf und finden Sie kreative und einprägsame Namen für neue Modelle, die die Faszination der Laguiole-Messer widerspiegeln.
- Aktive Beteiligung: Gestalten Sie aktiv die Erweiterung von Aktionen, Events und Spielen mit und tragen Sie so zur Bereicherung der Community bei.
Immer auf dem neusten Stand:
- Exklusive Informationen: Bleiben Sie stets informiert über alle Neuigkeiten, Videos, Veranstaltungen und Entwicklungen rund um das Thema Laguiole.
- Spannende Einblicke: Entdecken Sie exklusive Inhalte, die nur Mitgliedern der Community zugänglich sind.
- Inspirierender Austausch: Tauschen Sie sich mit Gleichgesinnten aus und lassen Sie sich von der Leidenschaft und dem Wissen anderer Laguiole-Liebhaber inspirieren.
- Unsere Stärke: Eine aktive und engagierte Community
Der Erfolg unserer Community basiert auf der aktiven Teilnahme und dem respektvollen, ehrlichen und authentischen Miteinander unserer Mitglieder. Gemeinsam tragen wir das große ORIGINAL-LAGUIOLE-COMMUNITY-Projekt mit und entwickeln es stetig weiter.
Werden Sie Teil unserer außergewöhnlichen Community und gestalten Sie die Zukunft der Laguiole-Welt mit!
Gemeinsam machen wir die Leidenschaft für Laguiole-Messer zu einem unvergesslichen Erlebnis.
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Viel Spaß!
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Aktuell scheint es so zu sein- und das trifft dann "uns" exakt besonders hart, daß Messer grundsätzlich (also das Führen) in öff. Verkehrsmitteln und auf Festen/Märkten verboten sind. Das heisst daß man hinfort kein Steak auf einem Mittelaltermarkt o.ä. genussvoll wird essen können, ebenso im ZUg nicht mehr vespern kann.
Wie man so seine Reisetüchtigkeit erhalten will/soll ist mir ein Rätsel, aber generell ist das alles Quatsch. Ich möchte eigentlich nur darauf hinweisen, wie stark es uns betrifft und warum jeder aufgerufen ist weiterzukämpfen und nicht in die Illusion zu verfallen, es beträfe ihn ja nicht.
Leider ist für das "Dabeihaben", also transportieren eines Laguioles solche Messerboxen völlig ungeeignet, niemand geht doch in die Öffentlichkeit mit 6 Messern! Ich habe vor einiger Zeit ein Etui gesehen, mit Schloss, allerdings zu klein für Laguiole, aber wenn geht es meiner Meinung nach um "Transportmöglichkeiten des "einen" EDC-Messers, was man mitnehmen möchte, um unterwegs es dabei zu haben.
Freunde der gepflegten Sammelleidenschaft,
hier beweisen wir OLC-ler wieder einmal, wie toll wir zusammenarbeiten und durch die verschiedensten Beispiele - eine Art "Brainstorming" - die unterschiedlichsten Lösungsansätze oder gar Lösungen herbeiführen.
Die Messertasche bei "Holme" kannte ich noch gar nicht. Diese eignet sich m.E. hervorragend zum "führen" = am Mann tragen.
Die von mir vorgeschlagenen Mil-Tec Kistchen sind eigentlich eine preiswerte Alternative so den "Pelicase" Kisten, die sich für den sicheren Transport z.B. der Laguioles eignen. Bei diesen Kisten sind die Gegenstände, gegen äussere Einwirkungen, wie Wasser, Staub, aber auch äusserer Gewalt (Stürze, Schläge) bestens geschützt. Im Fotobereich werden diese ebenso eingesetzt, wie z.B. im Schießsport. Die hier gezeigten Artikel können ohne Weiteres im Rucksack oder in der Tasche mitgeführt werden. Ich würde es sogar mit ins Restaurant nehmen, da die teilweise nicht viel größer als ein Brillenetui sind.
WICHTIG sollte jedoch für uns alle sein, sich selbst bei behördlichen Kontrollen zu schützen. Heisst, DU hast nach eigenem Ermessen dass Möglichste getan, um einen "direkten Zugriff" = man kommt sofort an sein Messer, zu vermeiden.
Und bei Kontrollen immer ruhig, besonnen und höflich agieren. Ruhig proaktiv darauf aufmerksam machen, dass ein Messer im verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Ich möchte nicht näher darauf eingehen, aber ein "klein wenig" Erfahrung habe ich in diesem Bereich!
Nebenbei ist die "Gefahr" nicht größer, wenn ich im Restaurant mein Fleisch mit meinem, anstelle des Restaurant-Messers schneide ...
Zumindest ich hatte bis dato keine Mahnungen seitens des Servicepersonals eines Restaurants.
In diesem Sinne, guten Appetit weiterhin.
Beste Grüße
Blue Dragon
Noch etwas,
m.E. könnte es durchaus ausreichen, wenn nur 1 Messer mitgenommen werden soll, die von Original-Laguiole.de vertriebenen Futterale (so wie ich diese in meine frühere Mitteilung an Katharina gezeigt habe) zu nutzen.
Oben mit einer Lochzange ein Loch rein, ein kleines Zahlenschloss (gibt es für preiswert fast überall) durch, fertig !
Blue Dragon
Bei der gesamten Diskussion bitte eines nicht ausser Acht lassen.
Das bestehende Waffengesetz regelt hier nur das Führen von einhändig zu öffnenden Messern oder Multtools.
DAS TRIFFT FÜR LAGUIOLES N I C H T ZU !!!
Dennoch würde ich im öffentlichen Raum auch Laguioles verschlossen transportieren.
Das hat mit "vorauseilendem Gehorsam" nichts zu tun, lediglich mit Eigenschutz / Eigennutz.
Niemand weiß, wie womöglich ein frisch von der Polizeischule kommender Jungkommissar überagieren könnte (gilt auch für die weiblichen Kolleginnen ...).
Beste Grüße
Blue Dragon
Ok- ichbezog mich auf das künftige gerade im Entstehen begriffene Wffgs-änderung. Momentan ist ein Laguiole absolut safe;-) ausser im Zug, da tue ich aber uninformiert…;-)
ZUR INFO - DER BEREICH *** "SICHERE AUFBEWAHRUNG" *** WURDE HIERHIN VERSCHOBEN !!!
Hallo zusammen,
hier mal eine aktuelle Zusammenfassung über das neue Waffengesetz in Bezug auf Messer:
das neue Waffengesetz bringt Änderungen mit sich, die auch den Bereich der Messer betreffen. Am 30. Oktober 2024 veröffentlicht und zum 31. Oktober 2024 in Kraft getreten, sind einige Neuerungen relevant für den Verkauf, den Alltag und die Nutzung von Messern. Hier geben wir dir einen Überblick der wichtigsten Änderungen.
1. Verbot des Führens von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen
Das Führen von Messern auf öffentlichen Veranstaltungen (wie Volksfesten, Messen oder Sportveranstaltungen) ist nun allgemein untersagt - unabhängig von der Klingenlänge und dem Öffnungsmechanismus. Das überarbeitete Gesetz beinhaltet jedoch einen umfangreichen Ausnahmenkatalog, den wir an dieser Stelle kurz aufführen. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern bei den o.g. Veranstaltungen sind:
1. Anlieferverkehr,
2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
Insbesondere der nicht zugriffsbereite Transport wurde in Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 13 konkretisiert. Dort heißt es wörtlich: „ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“. Ein verschlossenes Behältnis ist demnach nicht erforderlich. Entsprechend der Gesetzesbegründung (S. 44) ist die Benutzung von Messern trotz des Führverbotes erlaubt, wenn es zum Beispiel kurzzeitig für das Schälen oder Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird.
2. Verbot von Springmessern
Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht
etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand oder
der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder
dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt.
Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer.
Die oben genannten Beispiele findest du wörtlich in der Gesetzesbegründung auf Seite 48. Die Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen.
3. Neue Vorschriften für Waffenverbotszonen
Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen das Führen von Messern verbieten und beschränken. In diesen definierten Waffenverbotszonen können Personen jederzeit kontrolliert werden. Der o.g. Ausnahmenkatalog für das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen sollte grundsätzlich auch für Waffenverbotszonen gelten. Bitte beachte, dass die Regelungen und Ausnahmen zum Führen von Messern innerhalb einer Waffenverbotszone regional vom Ausnahmekatalog aus §42 abweichen können. Informiere dich bitte über die ggf. individuellen Ausnahmen oder Erweiterungen.
4. Verbot des Führens im öffentlichen Fernverkehr.
Der neu geschaffene §42b des Waffengesetzes verbietet das Führen von Messern im öffentlichen Personenfernverkehr. Dies beinhaltet auch Gebäude und Haltestellen, sofern diese seitlich umschlossen sind. Die o.g. 10 Ausnahmen vom Führverbot gelten auch für den öffentlichen Personenfernverkehr. Demnach ist der nicht zugriffsbereite Transport weiterhin erlaubt.
Würde sagen das ist ein Hinweis mit dem man was anfangen kann.
Viele Grüße
Bummler
Hallo zusammen,
hier mal eine aktuelle Zusammenfassung über das neue Waffengesetz in Bezug auf Messer:
das neue Waffengesetz bringt Änderungen mit sich, die auch den Bereich der Messer betreffen. Am 30. Oktober 2024 veröffentlicht und zum 31. Oktober 2024 in Kraft getreten, sind einige Neuerungen relevant für den Verkauf, den Alltag und die Nutzung von Messern. Hier geben wir dir einen Überblick der wichtigsten Änderungen.
1. Verbot des Führens von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen
Das Führen von Messern auf öffentlichen Veranstaltungen (wie Volksfesten, Messen oder Sportveranstaltungen) ist nun allgemein untersagt - unabhängig von der Klingenlänge und dem Öffnungsmechanismus. Das überarbeitete Gesetz beinhaltet jedoch einen umfangreichen Ausnahmenkatalog, den wir an dieser Stelle kurz aufführen. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern bei den o.g. Veranstaltungen sind:
1. Anlieferverkehr,
2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
Insbesondere der nicht zugriffsbereite Transport wurde in Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 13 konkretisiert. Dort heißt es wörtlich: „ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“. Ein verschlossenes Behältnis ist demnach nicht erforderlich. Entsprechend der Gesetzesbegründung (S. 44) ist die Benutzung von Messern trotz des Führverbotes erlaubt, wenn es zum Beispiel kurzzeitig für das Schälen oder Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird.
2. Verbot von Springmessern
Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht
etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand oder
der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder
dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt.
Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer.
Die oben genannten Beispiele findest du wörtlich in der Gesetzesbegründung auf Seite 48. Die Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen.
3. Neue Vorschriften für Waffenverbotszonen
Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen das Führen von Messern verbieten und beschränken. In diesen definierten Waffenverbotszonen können Personen jederzeit kontrolliert werden. Der o.g. Ausnahmenkatalog für das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen sollte grundsätzlich auch für Waffenverbotszonen gelten. Bitte beachte, dass die Regelungen und Ausnahmen zum Führen von Messern innerhalb einer Waffenverbotszone regional vom Ausnahmekatalog aus §42 abweichen können. Informiere dich bitte über die ggf. individuellen Ausnahmen oder Erweiterungen.
4. Verbot des Führens im öffentlichen Fernverkehr.
Der neu geschaffene §42b des Waffengesetzes verbietet das Führen von Messern im öffentlichen Personenfernverkehr. Dies beinhaltet auch Gebäude und Haltestellen, sofern diese seitlich umschlossen sind. Die o.g. 10 Ausnahmen vom Führverbot gelten auch für den öffentlichen Personenfernverkehr. Demnach ist der nicht zugriffsbereite Transport weiterhin erlaubt.
Würde sagen das ist ein Hinweis mit dem man was anfangen kann.
Viele Grüße
Bummler
Hallo Bummler,
danke für diese wertvollen Hinweise.
Wir alle können jetzt frohen Mutes in eine weitaus sicherere Zukunft blicken, weil jetzt wirklich alle Attentäter wissen, was verboten ist (Sarkasmus ...).
Aber im Ernst, Punkt 1.9. bedeutet, dass wir beim Abendessen, z.B. anlässlich unseres Sammlertreffens, unsere Laguioles im Lokal nutzen können und dürfen.
Beste Grüße und, falls wir uns nicht mehr schreiben, gute Anreise zum Stammtisch.
Blue Dragon